I. Name und Zweck des Vereins
§ 1
(1) Die am 29.Mai 1950 in Bayreuth gegründete Bruderhilfe e.V.
ist die Rechtsnachfolgerin der am 2.Juni 1926 in Greiz gegründeten
Pfarrer-Kraftfahrer-Vereinigung.
(2) Der BAVC-Bruderhilfe e.V. - Automobil- und Verkehrssicherheitsclub
für kirchliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (im folgenden: Der Verein) hat seinen Sitz in Bayreuth.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bayreuth.
(5) Das Vereinsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
(6) Diese Satzung ersetzt alle vorhergehenden.
§ 2
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, das Kraftfahrtwesen im Dienste
der Kirche durch Unterstützung seiner Mitglieder mit Rat und
Tat zu fördern.
(2) Der Betrieb von Versicherungsgeschäften jeder Art ist ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder des Vereins können werden:
a) alle im Raum der Kirchen, der Mission, der Caritas und der Diakonie
haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen;
b) Mitglieder der theologischen Fakultäten, theologischen Fachbereiche
und theologischen Institutionen;
c) die Ehegatten der unter a) und b) genannten Personen sowie deren
Kinder, sofern sie das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
d) kirchliche, missionarische, caritative und diakonische Körperschaften,
Vereine und
sonstige juristische Personen sowie kirchliche Behörden;
e) ehemalige Angehörige des kirchlichen, missionarischen, caritativen
und diakonischen Dienstes, soweit sie aus dieser Tätigkeit Ruhegehalt
oder Rentenbezüge erhalten und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene;
f) Mitglieder und Mitarbeiterinnen der Kooperationspartner;
g) alle Personen und Institutionen, die die Zwecke des Vereins durch
ihre Mitgliedschaft unterstützen.
§ 4
(1) Die Beitrittserklärung ist dem Verein schriftlich einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Bei einer Ablehnung
hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die Vertreterversammlung.
Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Austrittserklärung ist nach einjähriger Mitgliedschaft
zulässig. Sie bedarf der Schriftform und ist bis zum 1.Oktober
dem Vorstand einzureichen. Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres
wirksam.
§ 5
(1) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder
ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen,
können nach Anhörung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden.
(2) Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die Vertreterversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig. Die Einlegung der Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung.
(3) Das Recht der Vertreterversammlung, auch ohne Vorstandsbeschluss
mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Vertreter/Vertreterinnen
ein Mitglied auszuschliessen, bleibt unberührt.
§ 6
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Beistand des Vereins in Fragen
des Kraftfahrwesens.
(2) Sie zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vertreterversammlung
festgesetzt wird.
(3) Die Rechte der Vereinsmitglieder werden durch eine Vertreterversammlung
wahrgenommen. Pro 5.000 Mitglieder des Vereins ist eine Vertreterin
/ ein Vertreter und eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu
berufen.
(4) Bei der Berufung der Vertreter und Stellvertreter ist die regionale
Verteilung der Mitglieder im Vereinsgebiet zu berücksichtigen.
Die Berufung der Vertreter für die erste Vertreterversammlung
nach Satzungsänderung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die weiteren
Berufungen erfolgen durch die Vertreterversammlung.
III. Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vertreterversammlung
b) das Kuratorium
c) der Vorstand
Vertreterversammlung
§ 8
(1) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich
vom Kuratorium einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens
10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt
wird.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich 6 Wochen vor dem Termin der
Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Der Ort der Vertreterversammlung wird vom Kuratorium bestimmt.
Bei der Auswahl des Ortes ist der Wechsel im Vereinsgebiet zu berücksichtigen.
§ 9
(1) Die Vertreterversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
des Kuratoriums geleitet; bei seiner / ihrer Verhinderung durch seinen
Stellvertreter / ihre Stellvertreterin.
(2) Die Vertreterversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Bei Wahlen muss schriftliche Abstimmung erfolgen wenn dies von
mindestens zehn
Vertretern beantragt wird.
(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.
(5) Über die Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem Leiter der Vertreterversammlung und
von dem Protokollführer zu unterzeichnen
§ 10
Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Kuratoriums.
(2) Zustimmung zu Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes durch das
Kuratorium.
(3) Zustimmung zu Berufung von nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern
durch das Kuratorium.
(4) Die Zustimmung der Vertreterversammlung gem. Absatz (2) und (3)
kann schriftlich erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung
zustimmen.
(5) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(6) Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des die Geschäfte
des Vereins führende Vorstandes. Wird die Entlastung verweigert,
so hat der Vorstand zurückzutreten. Die Berufung eines neuen
Vorstandes durch das Kuratorium erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen
gem. Absatz (2) und (3) spätestens in einer Frist von drei Monaten.
Bis zur Berufung eines neuen Vorstandes kann das Kuratorium den bisherigen
Vorstand mit der Weiterführung der Geschäfte beauftragen.
(7) Änderung der Satzung.
(8) Endgültiger Ausschluss von Mitgliedern.
(9) Beschluss über vom Vorstand abgelehnte Mitgliedsbewerber.
Kuratorium
§ 11
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf - von der Vertreterversammlung
gewählten - Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von vier Jahren
gewählt, bleiben aber bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Das Kuratorium kann zur Sicherstellung fachlicher und regionaler
Interessen des Vereins bis zu vier weitere Mitglieder in das Kuratorium
berufen.
(4) Die Berufung der weiteren Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für
die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den
Kuratoriumsvorsitzenden / die Kuratoriumsvorsitzende und seine / ihre
zwei Stellvertreter/-innen.
§ 12
Aufgabe des Kuratoriums ist:
(1) Die Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes.
(2) Die Berufung von bis zu drei nebenamtlichen Vorständen, wenn
kein hauptamtlicher
Vorstand berufen ist.
(3) Die Beratung und Überwachung des Vorstandes gem. § 26
BGB auf die Grundlage der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
(4) Die Repräsentation der Vertreterversammlung des Vereins in
der inner- und
außerkirchlichen Öffentlichkeit.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens vierteljährlich zusammen.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Tagegelder und Reisekosten
bzw.
Auslagenersatz.
(8) Der Kuratoriumsvorsitzende und seine / ihre Stellvertreter/-innen
haben Anspruch auf eine dem Umfang seiner / ihrer Aufgaben angemessenen
Aufwandsentschädigung.
Vorstand
§ 13
(1) Der hauptamtliche Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB und führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Ist kein hauptamtlicher Vorstand berufen, so ist der gem. §
12 (2) berufenen Vorstand / berufenen Vorstände, Vorstand im
Sinne des § 26 BGB und führt / führen die Geschäfte
des Vereins.
(3) Die Regelung der Anstellungsverhältnisse, einschließlich
der Vergütung des Vorstandes / der Vorstände gem. §
12 (1) oder (2), liegt in der alleinigen Zuständigkeit des /
der Kuratoriumsvorsitzenden und seine / ihrer Stellvertreter/-innen.
§ 14
Der / die Kuratoriumsvorsitzende ist berechtigt, in Fällen des § 6(1) über Beträge von bis zu 1.000 € (in Worten: Eintausend EURO) im Rahmen des jeweils gültigen Wirtschaftsplanes selbständig und allein zu verfügen.
§ 15
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
IV. Auflösung des Vereins
§ 16
(1) Die Vertreterversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der
erschienenen Vertreter auflösen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Liquidatoren entscheiden
mit
Stimmenmehrheit.
(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
kirchlich-diakonischen Zwecken zu.
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Vertreterversammlung am 9. März 2002 in Augsburg beschlossen.
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BAVC Bruderhilfe e.V.
Automobil- und
Verkehrssicherheitsclub
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