Satzung 

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Vertreterversammlung am 18. September 2010 in Düsseldorf beschlossen. Die Satzung des BAVC können Sie hier als PDF-Datei (217 KB) downloaden (zum Lesen benötigen Sie den Acrobat Reader von Adobe).

I. Name und Zweck des Vereins

§ 1

(1) Die am 29. Mai 1950 in Bayreuth gegründete Bruderhilfe e.V. ist die Rechtsnachfolgerin der am 2. Juni 1926 in Greiz gegründeten Pfarrer-Kraftfahrer-Vereinigung.
(2) Der BAVC-Bruderhilfe e.V. – Automobil- und Verkehrssicherheitsclub (im Folgenden: Der Verein) fühlt sich seiner Tradition und Herkunft verpflichtet. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bayreuth.
(5) Das Vereinsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
(6) Diese Satzung ersetzt alle vorhergehenden.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, das Kraftfahrtwesen im Dienste der Kirche durch Unterstützung seiner Mitglieder mit Rat und Tat zu fördern.
(2) Der Betrieb von Versicherungsgeschäften jeder Art ist ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen.

§ 4

(1) Die Beitrittserklärung ist dem Verein schriftlich oder auf dem elektronischen Wege einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Bei einer Ablehnung hat der Antragsteller das Recht eines Widerspruchs an die Vertreterversammlung. Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Austrittserklärung für die Mitgliedschaft ist schriftlich oder auf dem elektronischen Weg einzureichen. Sie ist erstmals zum Ende des ersten Mitgliedschaftsjahres möglich und ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Jahresfrist dem Vorstand einzureichen.

§ 5

(1) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
(2) Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch an die Vertreterversammlung zu. Diese entscheidet innerhalb eines Monats endgültig. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung.
(3) Das Recht der Vertreterversammlung, auch ohne Vorstandsbeschluss mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Vertreter/Vertreterinnen ein Mitglied auszuschließen, bleibt unberührt.

§ 6

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vertreterversammlung festgesetzt wird. Es gilt die jeweils aktuelle durch die Vertreterversammlung beschlossene Beitragsordnung. Beitragsänderungen und Anpassungen im Leistungsangebot sind den Mitgliedern in geeigneter Form (postalisch/per Mail/in der BAVC info) bekannt zu geben.
(2) Die Rechte der Vereinsmitglieder werden durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen. Pro 5.000 Mitglieder des Vereins ist mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Bei der Berufung der Vertreter/innen und Stellvertreter/innen ist die regionale Verteilung der Mitglieder im Vereinsgebiet zu berücksichtigen.
Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren.
Die weiteren Berufungen erfolgen durch die Vertreterversammlung.

III. Organe des Vereins

§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vertreterversammlung
b) das Kuratorium
c) der Vorstand

Vertreterversammlung

§ 8

(1) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Kuratorium einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 30% ihrer Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich 6 Wochen vor dem Termin der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Der Ort der Vertreterversammlung wird vom Kuratorium bestimmt. Bei der Auswahl des Ortes ist ein Wechsel im Vereinsgebiet zu berücksichtigen.

§ 9

(1) Die Vertreterversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet; bei seiner/ihrer Verhinderung durch seinen Stellvertreter/ihre Stellvertreterin.
(2) Die Vertreterversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Bei Wahlen muss schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem der anwesenden Wahlberechtigten beantragt wird.
(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.
(5) Über die Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Vertreterversammlung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10

Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Kuratoriums.
(2) Zustimmung zur Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes durch das Kuratorium.
(3) Zustimmung zur Berufung von nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern durch das Kuratorium.
(4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(5) Die Zustimmung der Vertreterversammlung gem. Absatz (2), (3) und (4) kann schriftlich erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung zustimmen.
(6) Genehmigung des Wirtschaftsplans.
(7) Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des die Geschäfte des Vereins führenden Vorstandes. Wird die Entlastung verweigert, so hat der Vorstand zurückzutreten. Die Berufung eines neuen Vorstandes durch das Kuratorium erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen gem. Absatz (2) und (3) spätestens in einer Frist von drei Monaten. Bis zur Berufung eines neuen Vorstandes kann das Kuratorium den bisherigen Vorstand mit der Weiterführung der Geschäfte beauftragen.
(8) Änderung der Satzung.
(9) Endgültiger Ausschluss von Mitgliedern nach Einlegen eines Widerspruchs gegen den Ausschluss.
(10) Beschluss über vom Vorstand abgelehnte Mitgliedsbewerber.
(11) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kuratorium

§ 11

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf - von der Vertreterversammlung gewählten - Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, bleiben aber bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Das Kuratorium kann zur Sicherstellung fachlicher und regionaler Interessen des Vereins bis zu vier weitere Mitglieder in das Kuratorium berufen.
(4) Die Berufung der weiteren Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist zulässig.
(5) Die gewählten Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Kuratoriumsvorsitzenden/die Kuratoriums-vorsitzende und seine/ihre zwei Stellvertreter/-innen.

§ 12

Aufgabe des Kuratoriums ist:
(1) Die Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes.
(2) Die Berufung von bis zu drei nebenamtlichen Vorständen, wenn kein hauptamtlicher Vorstand berufen ist.
(3) Die Beratung und Überwachung des Vorstandes gem. § 26 BGB auf Grundlage der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
(4) Die Repräsentation der Vertreterversammlung des Vereins in der Öffentlichkeit.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens vierteljährlich zusammen.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf Reisekosten, Auslagenersatz sowie eine dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Aufwandsentschädigung.

Vorstand

§ 13

(1) Der hauptamtliche Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Ist kein hauptamtlicher Vorstand berufen, so ist der gem. § 12 (2) berufene Vorstand/berufenen Vorstände Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt/führen die Geschäfte des Vereins.
(3) Die Regelung der Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Vergütung des Vorstandes/der Vorstände gem. § 12 (1) oder (2), liegt in der alleinigen Zuständigkeit des/der Kuratoriumsvorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

§ 14

Der/die Kuratoriumsvorsitzende ist berechtigt, in Fällen des § 2 (1) über Beträge von bis zu 1.000,– EURO (in Worten: Eintausend EURO) im Rahmen des jeweils gültigen Wirtschaftsplanes selbständig und allein zu verfügen.

§ 15

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Auflösung des Vereins

§ 16

(1) Die Vertreterversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter auflösen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Liquidatoren entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen kirchlich-diakonischen Zwecken zu.

 
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