Sind Radfahrer die besseren Verkehrsteilnehmer?

Mit dieser Frage dürfte sich in der Mittagspause im Kollegenkreis oder auf der nächsten Party ziemlich sicher eine lebendige Diskussion vom Zaun brechen lassen. Warum ist das so? Genießen Radfahrer gegenüber Autofahrern einen Sonderstatus, weil sie klimaschonender auf Achse sind? Dürfen sie tatsächlich mehr als motorisierte Verkehrsteilnehmer (Stichwort: rote Ampel)? Was im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht, darüber gibt es auch bei Radfahrern Fehlannahmen. Als Kooperationspartner der Kampagne "#mehrAchtung" möchte der BAVC mit ein paar Aufregern aufräumen, in der Hoffnung, damit einen kleinen Beitrag zur Verbesserung des Verkehrsklimas zu leisten.


Radfahrer und rote Ampeln
Radfahrer und Einbahnstraßen
Radfahrer und Gehwege
Radfahrer und Radwege
Radfahrer und Zebrastreifen
Radfahrer und Geschwindigkeit
Radfahrer und Beleuchtung
Radfahrer und Kopfhörer
Radfahrer und Smartphone
Radfahrer und Alkohol
Radfahrer und alle anderen

Radfahrer und rote Ampeln

Die Rechtslage ist eindeutig: Auch Rad- und Pedelecfahrer müssen an einer roten Ampel anhalten. Wer sich nicht daran hält und dabei von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld und mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Wie bei Kraftfahrzeugen ist auch bei Radfahrern die Ahndung von Rotlichtverstößen gestaffelt:

  • Fahren über eine rote Ampel: 60 € + 1 Punkt
  • Wurde dabei jemand gefährdet: 100 € + 1 Punkt
  • Kam es dabei zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung: 120 € + 1 Punkt
  • War die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rot: 100 € + 1 Punkt
  • Kam es dabei zu einer Gefährdung: 160 € + 1 Punkt
  • Kam es dabei zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung: 160 € + 1 Punkt

Ampelblitzer erfassen auch Radfahrer, die Rotlichtverstöße begehen. Diese können jedoch nicht verfolgt werden, da Fahrräder keine Nummernschilder haben. S-Pedelecfahrer, deren bis zu 40 km/h schnellen Gefährte ein Nummernschild haben müssen, sollten dies bedenken.

Die Lichtsignale der Fahrradampeln, die es inzwischen häufig an Radwegen gibt, sind nicht nur als Vorschlag gedacht. Ist eine Fahrradampel vorhanden, haben sich die Radfahrer nach dieser zu richten. Ansonsten drohen auch hier die genannten Bußgelder.

Etwas anders sieht es aus, wenn auf einem Radweg der Verkehr nur durch eine Kfz-Ampel geregelt wird: In diesem Fall darf der Radfahrer auf dem Radweg auch bei einer roten Ampel rechts abbiegen. Fährt er jedoch auf der Fahrbahn, ist dies untersagt.

Radfahrer und Einbahnstraßen

Ist kein zusätzliches Schild vorhanden, das Radfahrern erlaubt, die Einbahnstraße in beiden Richtungen zu passieren, gilt für sie dasselbe wie für den übrigen Fahrzeugverkehr: Das Befahren ist nur in der vorgegebenen Richtung erlaubt. Wer sich nicht daran hält, riskiert je nach Schwere des Verstoßes (ohne/mit Gefährdung oder Sachbeschädigung/Unfall) 20 € bis 35 € Bußgeld.

Einbahnstraße rechtsweisend (Quelle: Wikipedia)
Einbahnstraße rechtsweisend (Quelle: Wikipedia)
Radverkehr in beiden Richtungen (Quelle: Wikipedia)
Radverkehr in beiden Richtungen (Quelle: Wikipedia)

Auch in der Einbahnstraße gilt für Radfahrer generell das Rechtsfahrgebot. Abbiegevorgänge sind per Handzeichen zu signalisieren. Das Nebeneinanderfahren ist erlaubt, sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird. Handelt es sich bei der Einbahnstraße um eine ausgewiesene Fahrradstraße, gilt diese Bedingung für das Nebeneinanderfahren nicht.

Nicht ganz unwichtig dabei: Beim Passieren und Verlassen der Einbahnstraße in der Gegenrichtung gilt rechts vor links, sofern nicht eine andere Vorfahrtsregelung ausgeschildert ist.

Radfahrer und Gehwege

Sind Radfahrer der Grundschule entwachsen, sind Gehwege sind für grundsätzlich tabu. Es sei denn, eine Ausnahme ist ausgeschildert. Andernfalls drohen bis zu 100 € Bußgeld. Auch E-Scooter haben auf dem Gehweg nichts zu suchen. Hier drohen bei Zuwiderhandlung ebenfalls mindestens 55 € Bußgeld.

Kinder unter zehn Jahren dürfen hingegen auf dem Gehweg fahren. Für Kinder unter acht Jahren ist dies sogar Pflicht, wenn kein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden ist. Begleitende Aufsichtspersonen (Mindestalter 16 Jahre) dürfen in diesem Fall seit 14. Dezember 2016 mit ihrem Rad ebenfalls den Gehweg benutzen, sofern das Kind nicht älter als acht Jahre ist.

Radfahrer und Radwege

In Städten mit eigenem Radwegenetz sorgen Radfahrer für Frust bei den motorisierten Verkehrsteilnehmern, wenn sie stattdessen die Straße oder Busspur benutzen und so den Verkehrsfluss beeinträchtigen. Doch auch hier ist die Regelung klar: Ist der Radweg als benutzungspflichtig gekennzeichnet, müssen Radfahrer ihn auch benutzen.

Verkehrszeichen Benutzungspflichtiger Radweg (Verkehrszeichen 237, Quelle: Wikipedia)
Benutzungspflichtiger Radweg (Verkehrszeichen 237, Quelle: Wikipedia)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240, Quelle: Wikipedia)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240, Quelle: Wikipedia)
Getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, Quelle: Wikipedia)
Getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, Quelle: Wikipedia)

Benutzungspflichtiger Radweg (Verkehrszeichen 237):

Der Radweg muss von Rad- und E-Scooter-Fahrern benutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger, dürfen ihn nur benutzen, wenn dies per Zusatzschild erlaubt ist. Außerhalb von Ortschaften dürfen auch Mofas und E-Bikes auf dem Radweg fahren, ohne dass dies explizit ausgeschildert ist.

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240):

Der Weg muss von Fußgängern, Rad- und E-Scooterfahrern gemeinsam genutzt werden. Die Rad- und E-Scooterfahrer müssen dabei auch Fußgänger Rücksicht nehmen und ggf. ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Außerhalb von Ortschaften sind auch Mofas und E-Bikes zulässig.

Getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241):

Die Rad- und E-Scooterfahrer müssen die für den Radverkehr vorgesehene Seite des Weges (in diesem Fall linke Seite) benutzen. Anderen Verkehrsteilnehmern ist dies nur bei entsprechender Zusatzbeschilderung erlaubt. Außerhalb von Ortschaften sind auch Mofas und E-Bikes auf der für den Radweg vorgesehenen Hälfte zulässig.

Radfahrer und Zebrastreifen

An Zebrastreifen haben Fußgänger Vorrang gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern. Wenn sich ein Fußgänger einem Zebrastreifen nähert und deutlich macht, dass er ihn überqueren möchte, so müssen auch Radfahrer ihre Geschwindigkeit reduzieren und ggf. anhalten, bis der Fußgänger den Zebrastreifen passiert hat.

Das strikte Überholverbot an Zebrastreifen gilt für Radfahrer, Pedelec- und E-Scooter-Fahrer genauso wie für alle anderen Fahrzeuglenker. Quert der Zebrastreifen einen Radweg, gelten diese Regeln ebenfalls.

Radfahrer, die den Zebrastreifen zum Überqueren der Straße nutzen wollen, haben nur Vorrang, wenn sie vom Rad absteigen und es als Fußgänger über den Zebrastreifen schieben. Wer ohne abzusteigen über den Zebrastreifen fahren will, hat keinen Vorrang gegenüber dem Straßenverkehr und muss ggf. warten.

Radfahrer und Geschwindigkeit

Zwar gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nur für Kraftfahrzeuge und damit nicht für Radfahrer. Dennoch sind auch Radfahrer dazu verpflichtet, ihre Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation anzupassen. Sie sollten also nicht schneller fahren, als es die Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse sowie das eigene Fahrvermögen zulassen.

Ist die Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen angeordnet, gilt diese auch für Radfahrer. So dürfen auch sie in einer Spielstraße, Fußgängerzone oder einem verkehrsberuhigten Bereich nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Und in einer Tempo-30-Zone sollten auch sie sich an diese Vorgabe halten.

Das Gebot der angepassten Geschwindigkeit gilt ebenfalls auf Radwegen. Statt eines Tempolimits besteht auch hier die Maßgabe, die eigene Geschwindigkeit der Breite und Beschaffenheit des Radwegs anzupassen und in der Lage zu sein, Fußgängern, Falschfahrern (gibt es auch bei Radfahrern) sowie parkenden Autos und anderen möglichen Hindernissen auszuweichen.

Auf Zweirichtungsradwegen muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass die Begegnung mit dem Gegenverkehr gefahrlos möglich ist.

Radfahrer und Beleuchtung

Hier sind die Vorgaben ebenfalls eindeutig: Beleuchtung ist Pflicht. Vorne muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht vorhanden sein, hinten eine Rückleuchte für rotes Licht. Beides intakt und betriebsbereit. Blinkende Scheinwerfer sind ausdrücklich verboten.

Ergänzend zur aktiven Beleuchtung sind Reflektoren vorgeschrieben: am Rahmen, den Schutzblechen oder Gepäckträger ein weißer Frontreflektor und ein roter Heckreflektor. Außerdem sind Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen oder alternativ reflektierende Elemente in den seitlichen Reifenflächen Vorschrift.

Radfahrer und Kopfhörer

Beim Radfahren Musik zu hören - per Lautsprecher oder per Kopfhörer -, macht Spaß und ist grundsätzlich auch erlaubt. Jedoch gibt es auch hier eine Einschränkung. Die Lautstärke darf das Gehör und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Wer akustische Warnzeichnen wie Klingeln, Hupen, Martinshorn nicht mehr wahrnehmen kann, gefährdet sich und andere und kann zur Verantwortung gezogen werden. Wer einen Unfall verursacht, weil er zu laut Musik gehört hat, kann die volle Schuld zugesprochen bekommen und so auch eigene Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche komplett verlieren.

Eine neue Qualität stellen Kopfhörer mit aktiver Geräuschunterdrückung (Active Noise Cancelling / ANC) dar. Sie bieten die Möglichkeit, Umgebungsgeräusche aktiv auszublenden oder zumindest zu reduzieren. Was im Flugzeug, in der Bahn oder auf dem Sofa komfortabel Triebwerks-, Fahr- oder Staubsaugergeräusche wegfiltert, kann im Straßenverkehr fatale Konsequenzen haben, wenn man, akustisch abgeschirmt, die herannahende Straßenbahn, den LKW oder das Einsatzfahrzeug überhört.

Radfahrer und Smartphone

Beim Radfahren mit dem Handy oder Smartphone in der Hand zu telefonieren, ist genauso untersagt wie beim Autofahren. Es drohen 55 € Bußgeld, im Falle einer dadurch entstehenden Gefährdung 75 €. Kommt es zum Unfall, sind 100 € fällig. Auch das bloße Halten des Smartphones, etwa um Nachrichten zu lesen oder die Anweisungen der Navi-App zu betrachten, wird geahndet.

Steckt das Gerät hingegen in einer Halterung und es wird per Freisprecheinrichtung (Headset, InEar-Kopfhörer oder ähnliches) telefoniert, ist dies zulässig, solange durch Lautstärke und Ablenkungsgrad nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.

Radfahrer und Alkohol

Alkohol ist beim Radfahren ebenso keine gute Idee wie beim Autofahren. Auch hier gibt es Promillegrenzen, deren Missachtung, eine Anzeige, Bußgeld, Punkte, eine medizinisch- psychische Untersuchung (MPU) oder gar den Führerscheinverlust nach sich ziehen kann.

Wer beim Radfahren im Straßenverkehr auffällt und 0,3 Promille Alkohol oder mehr im Blut hat, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Wer mit 1,6 Promille oder mehr im Blut in Verkehrskontrolle radelt, kann sich auf eine Geldbuße, drei Punkte in Flensburg und eine Anordnung zur MPU gefasst machen. Wer einen Führerschein besitzt und die MPU verweigert, kann seinen Führerschein dadurch verlieren.

Wer keinen Fahrzeugführerschein besitzt, dem können die Punkte eigentlich egal sein. Es sei denn, er möchte den Führerschein erwerben. In diesem Fall hätte er dann bereits ein paar Punkte auf seinem Konto, zumindest so lange, bis sie verjährt sind.

Radfahrer und alle anderen

Ob Radfahrer die besseren Verkehrsteilnehmer sind? Vermutlich sind sie genauso gut oder schlecht wie alle anderen Verkehrsteilnehmergruppen. Schließlich ist es immer die auffällige Minderheit, die das Bild bestimmt, für Verärgerung sorgt und Klischees prägt.

Wer von uns ist denn ausschließlich Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger? Auch daran sollten wir immer denken, wenn wir in die verschiedenen Rollen schlüpfen: Wenn wir als Autofahrer kurz auf dem Gehweg halten, um einen Brief einzuwerfen. Wenn wir als Radfahrer keine Lust haben, an der roten Ampel zu halten, um unseren Schwung nicht zu verlieren und wieder mühsam antreten zu müssen. Oder wenn wir als Fußgänger, ohne nach links und rechts zu schauen, einfach loslatschen, weil wir in Gedanken ganz woanders sind.

 

 

 


Bild: connel_design

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